Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1798/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der vTrade GmbH, Landeskronstraße 36, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 41057
vertreten durch den Geschäftsführer Mariusz Pregowski
vertreten durch den Geschäftsführer Dariusz Balawender
- wurde am 15.10.2026 um 10.14 Uhr Christian Krösch, Königsbrücker Straße 76, 01099 Dresden, Email geschäftlich [email protected], Telefon geschäftlich 0351 563 4067 0, Website www.slk-rechtsanwaelte.de, Telefax 0351563 4067 19 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
8.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die
Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinne-
rungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erin-
nerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt
werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben ge-
nannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unter-
zeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht wer-
den. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das
elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen,
oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php Internetportal aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Verfahrensbeginn
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