FirmennameEvo. Tec. enviromental technology UG (haftungsbeschränkt)
RechtsformUG
AdresseIm Tirol 1, 61194 Niddatal
BundeslandHessen
GeschäftsführerÜnal Yavuz
RegisternummerHRB 9447
AmtsgerichtFriedberg (Hessen)
BrancheDienstleistungen - B2B
Insolvenzverwalter
Bei Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung wird zum Liquidator, Forderungen ggf. direkt an das Unternehmen richten.
Unternehmensbeschreibung
Evo. Tec. environmental technology UG (haftungsbeschränkt) ist ein in Niddatal…
60 IN 124/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evo. Tec. enviromental technology UG (haftungsbeschränkt), Im Tirol 1, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 9447), vertr. d.: Ünal Yavuz, Im Tirol 1, 61194 Niddatal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.10.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO sind am 12.10.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 12.10.2026
Verfahrensbeginn
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