Bei Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung wird zum Liquidator, Forderungen ggf. direkt an das Unternehmen richten.
Unternehmensbeschreibung
EHV Fill GmbH plant, verkauft und vertreibt Produktionsanlagen, insbesondere…
60 IN 55/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin EHV Fill GmbH, Marie-Curie-Straße 13b, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 9574), vertr. d.: Anja Empter, Riedmühlenweg 1a, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführerin), sind die Sicherungsmaßnahmen am 18.09.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 18.09.2026
60 IN 55/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EHV Fill GmbH, Marie-Curie-Straße 13b, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 9574), vertr. d.: Anja Empter, Riedmühlenweg 1a, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am 18.09.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 18.09.2026
Verfahrensbeginn
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