Bei Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung wird zum Liquidator, Forderungen ggf. direkt an das Unternehmen richten.
Unternehmensbeschreibung
Die Bauconti GmbH mit Sitz in Hambrücken bietet Bauleistungen rund um das Haus an. Zum Leistungsportfolio zählen unter anderem Maler-, Stuckateur-, Trockenbau- und Abbrucharbeiten und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
101 IN 177/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Bauconti GmbH
Wittumstr. 1a
76707 Hambrücken
vertreten durch den Geschäftsführer Äsen Atanasov
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 737470
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung im Gutachten vom 13.08.2026 Bezug genommen.
Danach ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet.
Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass keine freie Insolvenzmasse zu erwarten ist. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens belaufen sich jedoch auf mindestens 5.850,00 EUR.
Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Antragstellerin erklärt hat, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO, nach denen die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall ist dies die Schuldnerin. In der Sache selbst hat die antragstellende Gläubigerin in vollem Umfang obsiegt. Lediglich das objektive Verfahrenshindernis der Massearmut, welches für die antragstellende Gläubigerin nicht vorhersehbar und ihrem Einfluss entzogen war, steht einer Eröffnung des Verfahrens entgegen. Der Insolvenzantrag der antragstellenden Gläubigerin wird ausschließlich aus Gründen abgewiesen, die in der Person der Schuldnerin liegen.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 17.08.2026
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